Sprechfunkzeugnisse

Zur Ausübung des Flugfunkdienstes bei Boden- und Luftfunkstellen der Bundesrepublik Deutschland braucht man ein gültiges, von der Bundesnetzagentur ausgestelltes oder anerkanntes Flugfunkzeugnis.

In Deutschland gibt es drei Arten von Flugfunkzeugnissen:

1. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF)
Das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst berechtigt, den Sprechfunk bei einer Boden- oder Luftfunkstelle uneingeschränkt auszuüben.
Es ist erforderlich für Flüge nach Instrumentenflugregeln.

2. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst (BZF I)
Das Beschränkt Gültige Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst berechtigt, den Sprechfunk an Bord eines Luftfahrzeuges, das nach Sichtflugregeln fliegt oder bei einer Bodenfunkstelle mit Luftfunkstellen in deutscher und englischer Sprache im In- und Ausland auszuüben.

3. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst (BZF II)
Das Beschränkt Gültige Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst berechtigt, den Sprechfunk innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur in deutscher Sprache in einem Luftfahrzeug, das nach Sichtflugregeln fliegt oder bei einer Bodenfunkstelle mit Luftfunkstellen auszuüben.


Voraussetzungen für den Erwerb eines Flugfunkzeugnisses:
Die Vollendung
a) des 18. Lebensjahres für das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst,
b) des 15. Lebensjahres für die Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisse I und II für den Flugfunkdienst;

Für den Erwerb eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst zusätzlich der Besitz eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses I oder II für den Flugfunkdienst und das erfolgreiche Ablegen der vorgeschriebenen Prüfung.